Vererben – Pflichtteil muss sein

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist verankert, dass Eltern ihre Kinder nicht vollständig enterben können. So erhalten sie vom Erbe mindestens den so genannten Pflichtteil. Wertmäßig beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Erbt ein Kind zu 1/3, so beträgt der Pflichtteil demnach 1/6. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und bedeutet nicht, dass man einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse bekommt. Bereits das kann ihn für den zu Leistenden zu einer empfindlichen Last machen.

Besteht beispielsweise das Erbe aus einer wertvollen Immobilie und kann der Pflichtteil nicht gezahlt werden, weil etwa eine Kreditaufnahme ausscheidet und kein vererbtes Barvermögen vorhanden ist, liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass die Immobilie zur Ablösung des Pflichtteils verkauft werden muss.

Pflichtteilsansprüche wirken sich dann besonders kritisch aus, wenn Teile des Nachlasses freiberufliche Unternehmen oder Betriebe sind, die über einen Firmen- oder Praxiswert verfügen. Dieser Firmen- bzw. Praxiswert muss bei der Pflichtteilsberechnung mitberücksichtigt werden.

In den besonderen Fällen, in denen ein Erbberechtigter aus bestimmten Gründen bevorzugt werden soll, können die Eltern zu Lebzeiten durch Schenkungen, z. B. an den bevorzugten Erben, die Erbmasse mindern, sodass sich der Pflichtteilsanspruch entsprechend verringert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod in die Pflichtteilsberechnung mit einfließen.

Möglich ist allerdings der Pflichtteilsverzicht. Hierzu wird der Pflichtteilsberechtigte i. d. R. dann bereit sein, wenn sich für ihn der Verzicht lohnt. So kann es für ihn durchaus sinnvoll sein, gegen eine Zahlung, die der Verzichtende sofort real erhält, auf seinen Pflichtteil nach dem Tode des Erblassers zu verzichten, denn niemand weiss, wie lange der Erblasser lebt und ob im Todeszeitpunkt noch Vermögen vorhanden ist, das der Pflichtteilsberechtigung zugrunde gelegt werden könnte.

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