Ausgleich von Nachtarbeitsstundenzuschlägen

Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr und in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr. Nachtarbeit liegt vor, wenn die Arbeit mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts beträgt der angemessene Umfang der bezahlten Freizeit 25 % der geleisteten Nachtarbeitsstunden.

Dabei hat der Arbeitgeber das Wahlrecht, ob er den gesetzlich bestimmten Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausgleichsleistungen durch eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer für die Nachtarbeit zustehende Bruttoarbeitsentgelt erfüllt.

Die Möglichkeit der Zahlung und der Freizeitgewährung sind als gleichwertig anzusehen. Der Umfang der Ausgleichsverpflichtung soll nicht davon abhängen, für welche Art des Ausgleichs sich der Arbeitgeber entscheidet.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per mail@thom-stb.de oder telefonisch unter 08841 40043