Düsseldorfer Tabelle seit 1.1.2013

Seit dem 1.1.2013 gilt die neue "Düsseldorfer Tabelle". Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, wurde von 950 € auf 1.000 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete stieg der Selbstbehalt auf 800 €. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der "Hartz-IV"-Sätze zum 1.1.2013.

Ferner wurden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben:

Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bisher Selbstbehalt ab 2013
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 950 € 1.000 €
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 770 € 800 €
anderen volljährigen Kindern: 1.150 € 1.200 €
Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: 1.050 € 1.100 €
Eltern: 1.500 € 1.600 €

Der Kindesunterhalt wurde zum 1.1.2013 nicht erhöht. Der Unterhalt richtet sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da es bei dem Kinderfreibetrag 2013 keine Erhöhung gibt, steigen auch die Unterhaltsbeträge nicht.

In der "Düsseldorfer Tabelle", die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.

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