Werbungskostenüberschüsse aus befristeter Vermietung nicht abziehbar

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt nur, wer auf Dauer einen positiven Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwirtschaften will. Fehlt dem Vermieter diese sog. Einfünfteerzielungsabsicht, so sind steuerlich aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen. Dies hat zur Folge, dass Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung einer Immobilie nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können, sie wirken sich dann nicht steuermindernd aus.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Folglich wird sie auch über längere Zeiträume erwirtschaftete Werbungskostenüberschüsse steuerlich berücksichtigen. Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt.

In zwei Urteilen vom 9.7.2002 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr mit der Frage befasst, wie die Einkünfteerzielungsabsicht zu beurteilen ist, wenn aus einer nur befristeten Vermietung Werbungskostenüberschüsse erwirtschaftet werden.

Von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen ist auch dann auszugehen, wenn er den Entschluss auf Dauer zu vermieten ursprünglich endgültig gefasst, aber nach dem Beginn der Vermietungstätigkeit – aufgrund neuer Umstände – geändert und deshalb das Grundstück wieder veräußert hat.

Beweisanzeichen gegen die Einkünfteerzielungsabsicht können sich daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige in der Zeit seiner nicht auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit kein positives Gesamtergebnis erreichen kann. Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen liegt nach Auffassung des BFH auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren seit der Anschaffung oder Errichtung des Gebäudes wieder veräußert und in dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt.

Das Gleiche gilt, wie der BFH in einem weiteren Verfahren entschieden hat, wenn der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück nach einer kurzfristigen Vermietung selbst nutzt.

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