"Gewillkürtes Betriebsvermögen" auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) war es Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelten, nicht möglich, sog. "gewillkürtes Betriebsvermögen" zu bilden. Anders als bilanzierende Steuerpflichtige konnten sie daher ihre Kosten für bestimmte, weder dem notwendigen Betriebsvermögen noch dem Privatvermögen zuzurechnende Wirtschaftsgüter nicht als Betriebsausgaben abziehen, obwohl diese objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern.

Darin hat der BFH nun einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit gesehen und in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegensteht.

Im Streitfall hatte eine Zahnärztin ihren Pkw zu 10 % zu betrieblichen Zwecken genutzt. Damit schied eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen aus, die eine betriebliche Nutzung von mindestens 50 % der gesamten Pkw-Nutzung voraussetzt. Die Klägerin hatte die angefallenen Fahrzeugkosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen und den Wert der privaten Nutzung mit dem pauschalierten Betrag von 1 % der Anschaffungskosten des Pkw monatlich angesetzt (sog. 1-%-Regelung*). Das Finanzamt erkannte dagegen nur 10 % der Kfz-Kosten als Betriebsausgaben an. Der BFH folgte mit seinem Urteil der Auffassung der Zahnärztin.

Anmerkung: Er schließt jedoch eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Als geringfügig ist nach dem Urteil ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 % der gesamten Nutzung anzusehen. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist es jedoch mangels einer Buchführung, die die Betriebsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts belegt, erforderlich, dass die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen ausgewiesen wird.

*Bei Unternehmer ist die Listenpreisregelung ab dem 1.1.2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar.



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