Steuerliche Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004

Der Gesetzgeber hat noch kurz vor Jahreswechsel 2003/2004 die geplanten Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004.

Für Steuerpflichtige allgemein:
  • Der Grundfreibetrag steigt ab 1.1.2004 von 7.235 auf 7.664 Euro. Der Eingangssteuersatz reduziert sich von 19,9 % auf 16 % und der Spitzensteuersatz von 48,5 % auf 45 %.

  • Die Eigenheimzulage wurde ab dem Jahr 2004 neu ausgerichtet. Für Bauherren, die nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung beginnen – als Beginn der Herstellung gilt der Zeitpunkt in dem der Bauantrag gestellt wurde – und Erwerber, die nach dem 31.12.2003 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben, gelten folgende Regelungen:

    • Die Förderung von Neu- und Altbauten erfolgt einheitlich.
    • Für Ausbauten und Erweiterungen gibt es keine Förderung mehr.
    • Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich über den Förderzeitraum von acht Jahren 1 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro, die Kinderzulage 800 Euro pro Kind.
    • Zur Bemessungsgrundlage zählen neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden. Dazu gehören nicht die üblichen jährlich anfallenden Erhaltungsaufwendungen.
    • Die Einkunftsgrenze wird für den zu betrachtenden Zweijahreszeitraum (Erstjahr und Vorjahr) auf 70.000 Euro für Alleinstehende sowie 140.000 Euro für Verheiratete abgesenkt. Für jedes Kind erhöht sich der Betrag um 30.000 Euro. Maßgebend ist hierfür zukünftig nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe der positiven Einkünfte

      Anmerkung: Mit dem "Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage" hat der Gesetzgeber die Eigenheimzulage für Neufälle ab 1.1.2006 abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte.
  • Die Wohnungsbauprämie wurde nicht wie ursprünglich geplant gestrichen, sondern ab dem Sparjahr 2004 von 10 auf 8,8 % reduziert.

  • Der Haushaltsfreibetrag entfällt ab 2004. Für "echte" allein Erziehende (in Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern) wurde ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro eingeführt. Voraussetzung war, dass sie mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildeten, das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet waren.

    Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze wurde diese Regelung zugunsten von allein stehenden Steuerpflichtigen geändert. Demnach steht der Entlastungsbetrag auch Alleinerziehenden zu, zu deren Haushalt auch Kinder gehören, die über 18 Jahre alt sind und für die ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld in Frage kommt.

Für Unternehmer:
  • Die Halbjahresregelung (Vereinfachungsregelung) für die Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (AfA) schafft der Gesetzgeber ab. Danach kann künftig nicht mehr die volle oder halbe Jahres-AfA – in Abhängigkeit von der Anschaffung/Herstellung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte – abgezogen werden, sondern nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA.
    Wird demnach ein Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des jeweiligen AfA-Betrages angesetzt werden.

  • Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde können ab 2004 nur noch bis zu 35 Euro (vorher 40 Euro) pro Geschäftspartner und Jahr steuermindernd angesetzt werden.

  • Bewirtungsaufwendungen von Personen aus geschäftlichem Anlass finden in Zukunft nur noch mit 70 % (vorher 80 %) steuerlich Berücksichtigung.

  • Der Freibetrag für Betriebsveräußerungen wird für über 55-jährige oder dauernd Berufsunfähige ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von 51.200 Euro auf 45.000 Euro reduziert. Gleichzeitig schmilzt er ab, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro (bis 31.12.2003 154.000 Euro) übersteigt.
    Der hierfür bis 2003 gewährte halbe durchschnittliche Steuersatz beträgt für Betriebsveräußerungen ab dem 1.1.2004 56 % und der Mindeststeuersatz 16 % anstelle von 19,9 %.

  • Durch die Neuregelung im Körperschaftsteuergesetz ist auch die Gesellschafter-Fremdfinanzierung geändert worden. Ab dem Wirtschaftsjahr 2004 können auch inländische Anteilseigner ihre Kapitalgesellschaft nur in sehr begrenztem Rahmen mit – steuerlich berücksichtigungsfähigem – Fremdkapital ausstatten. So ist das Entgelt für die Fremdkapitalüberlassung nur insoweit abzugsfähig, als das Fremdkapital nicht das Eineinhalbfache des dem Anteilseigner zurechenbaren Eigenkapitals übersteigt. Das Gleiche gilt für Fremdkapital von Dritten – z. B. Bankdarlehen –, für das der Anteilseigner Sicherheiten (Bürgschaften) stellt.
    Der Gesetzgeber hat jedoch eine Freigrenze von 250.000 Euro eingeführt, bis zu der die vorher genannte Regelung keine Anwendung findet.

Umsatzsteuer:
  • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sowie für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, erweitert. Ausgenommen hiervon sind Planungs- und Überwachungsleistungen.
    Demnach sind Bauunternehmer, die Leistungen durch andere Bauunternehmer in Anspruch nehmen, verpflichtet, die Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer zu zahlen, sondern in der eigenen Umsatzsteueranmeldung zu erklären.

    Der Kreis der Steuerschuldnerschaft wird auf Unternehmer, die Bauleistungen erbringen, beschränkt. Die ursprünglich im Entwurf vorgesehene Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassaden, Räumen und Inventar sowie Treppenreinigung und Fensterputzen wurde nicht aufgegriffen. Hier bleibt also alles beim Alten.

    Im Hinblick auf die EU-rechtliche Absicherung ist das In-Kraft-Treten dieser Umsatzsteuer-Vorschrift erst mit Beginn des Kalendervierteljahres nach Veröffentlichung der Ermächtigung durch den Rat der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union vorgesehen.

Erbschaft/Schenkungsteuer:
  • Für Betriebsvermögen, das zu Lebzeiten an die nachfolgende Generation übertragen wird bzw. durch Erbfall an den Erben übergeht, sieht das Erbschaftsteuergesetz einen Freibetrag sowie einen Bewertungsabschlag vor, die zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer führen.

    Durch das HBeglG wurde der Betriebsvermögensfreibetrag für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2003 entsteht, von 256.000 Euro auf 225.000 Euro und der Bewertungsabschlag von 40 % auf 35 % verringert.

Für Arbeitnehmer:
  • Die Entfernungspauschale beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur noch 0,30 Euro* pro vollem Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, maximal jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr, sofern nicht ein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw verwendet wird.
    *Ab dem 1.1.2007 findet die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro erst ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben Berücksichtigung.

  • Die Regelung für steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln – sog. Job-Tickets – wurde gestrichen.

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag sinkt von 1.044 Euro auf 920 Euro ab 2004.

  • Der Gesetzgeber reduziert den Rabattfreibetrag von 1.224 Euro auf 1.080 Euro im Jahr.

  • Die bisherige Freigrenze des Sachbezugs (z. B. für Benzingutscheine) in Höhe von 50 Euro wird auf 44 Euro pro Monat festgelegt.

  • Zuwendungen zu Eheschließungen oder Geburten von Kindern waren bis 31.12.2005 noch bis 315 Euro steuerfrei (bis 31.12.2003 waren es 358 Euro).

    Anmerkung: Durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" wurde diese Vergünstigung ab dem 1.1.2006 komplett abgeschafft

  • Die Freibeträge für Abfindungen wegen eines vom Arbeitgeber aufgelösten Arbeitsverhältnisses wurden gekürzt. Bei Kündigungen ab dem 1.1.2004 bis 31.12.2005* konnten demnach grundsätzlich nur noch 7.200 Euro (vorher 8.181 Euro), bei Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens 15 Dienstjahren 9.000 Euro (vorher 10.226 Euro), nach dem 55. Lebensjahr und 20 Dienstjahren 11.000 Euro (vorher 12.271 Euro) steuerfrei gezahlt werden.

    *Anmerkung: Durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" wurden diese Freibeträge für Abfindungen ab dem 1.1.2006 - mit einer Übergangslösung -komplett abgeschafft

Für Vermieter:
  • Die Abschreibung für Gebäude, soweit sie Wohnzwecken dienen und nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, wurden verringert.

    Nach der Neuregelung können Gebäude, für die ein Bauantrag nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.1.2006* gestellt wird oder die aufgrund eines nach diesem Datum rechtwirksamen obligatorischen Vertrages angeschafft werden, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils (nur noch) mit 4 %, in den nächsten 8 Jahren mit 2,5 % und in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils mit 1,25 % abgeschrieben werden.

    Bis 31.12.2003 konnte 8 Jahre mit 5 %, weitere 6 Jahre mit 2,5 % und die letzten 36 Jahre mit 1,25 % abgeschrieben werden.

    *Anmerkung: Die degressive Abschreibung für Wohngebäude wurde durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" abgeschafft

  • Erhaltungsaufwendungen für vermietete Immobilien konnten bis 31.12.2003 nur im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Diese Aufwendungen können durch die Neuregelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, wenn sie nach dem 31.12.2003 entstehen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.

Für Kapitalanleger:

  • Einer Kürzung fiel auch der Sparerfreibetrag zum Opfer. Er beträgt ab 2004 nur noch 1.370/2.740 Euro anstelle 1.550/3.100 Euro (ledig/verheiratet).

    Anmerkung: Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurde der Sparerfreibetrag erneut reduziert. Ab dem 1.1.2007 beträgt er 750 Euro bzw. 1.500 Euro (Ledige/Verheiratete).


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